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SWK 3, 20. Jänner 2008, Seite 89

Zwangsstrafen in der BAO im Vergleich mit der dAO

Neuer Höchstbetrag darf die Höhe von "Regelfall-Zwangsstrafen" nicht beeinflussen

Klaus Gstöttner

Durch das Abgabensicherungsgesetz 2007 wird der Höchstbetrag der Zwangsstrafen gem. § 111 BAO von 2.200 Euro auf 5.000 Euro angehoben - auch mit dem Argument, dass das deutsche Zwangsgeld gem. § 329 dAO im Höchstfall 25.000 Euro betragen kann. In diesem Beitrag sollen daher die österreichische Zwangsstrafe und das deutsche Zwangsgeld verglichen werden - um so herauszufinden, inwieweit dieses Argument tatsächlich zutreffend ist.

1. Zweck von Zwangsmitteln im Abgabenverfahren

Zweck der Zwangsmittel ist es nicht, ein in der Vergangenheit begangenes Unrecht zu ahnden, sondern ein bestimmtes zukünftiges Verhalten (Handeln, Dulden oder Unterlassen) zu erzwingen. Sie sind somit Beugemittel und keine Strafe. Bei der Durchsetzung von Geldforderungen kommen Zwangsmittel nicht in Betracht. § 328 Abs. 1 dAO zählt drei Zwangsmittel auf: Zwangsgeld (§ 329 dAO), Ersatzvornahme (§ 330 dAO) und unmittelbaren Zwang (§ 331 dAO). Diese Aufzählung ist taxativ. Somit dürfen andere Zwangsmittel im Abgabenverfahren nicht angewendet werden. Auch im österreichischen Abgabenverfahren gibt es drei Zwangsmittel, die nicht auf die Erfüllung von Geldforderungen gerichtet sind. Dabei regelt die BAO aber nur die Zwangsstrafe (§ 111 BAO)...

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