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USt: Brutto-/Nettomethode
• Das Gesetz kennt keine Einschränkung, die Umsatzsteuer für verschiedene Kalenderjahre unterschiedlich zu verrechnen, nämlich entweder nach der Brutto- oder Nettomethode. - (§ 4 Abs. 3 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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