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Arbeiterkammerzugehörigkeit freier Dienstnehmer
Der Arbeiterkammer gehören entsprechend der Novellierung des Arbeiterkammergesetzes 1992 durch BGBl. I Nr. 97/2007 seit auch freie Dienstnehmer i. S. d. § 4 Abs. 4 ASVG, einschließlich geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer i. S. d. § 4 Abs. 4 i. V. m. § 5 Abs. 2 ASVG sowie arbeitslos gewordener freier Dienstnehmer, an. Die Einbeziehung der freien Dienstnehmer ist gemäß den Materialien aus sachlichen Erwägungen erfolgt, da diese Personengruppe in ihrer Interessenlage Arbeitnehmern wegen der gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit gleichzuhalten ist.