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SWK 3, 20. Jänner 2008, Seite 5

Hoheitsverwaltung: Steuerbefreiung

Wenn auch die Führung eines Weingutes nicht zu den hoheitlichen Aufgaben der Gebietskörperschaft zählt, erfüllt die Ausgliederung und Übertragung dieser Aufgabe an die S. 6beschwerdeführende Partei, eine GmbH & Co KEG, den Befreiungstatbestand des Art. 34 Abs. 1 BBG 2001. - (Art. 34 Abs. 1 BBG 2001), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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