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SWK 13, 5. Mai 2005, Seite R 35
Darlehensvertrag
• Ein Darlehensvertrag kommt als Realkontrakt erst mit der Übergabe der Darlehensvaluta in der Weise zustande, dass der Darlehensnehmer darüber willkürlich verfügen kann. - (§ 33 TP 8 Abs. 3 GebG), (Abweisung)
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