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SWK 13, 5. Mai 2005, Seite 455

Auf wen ist die Handelsvertreterpauschalierungsverordnung anzuwenden?

Klarstellung zur Rz. 4356 EStR 2000 in der Fassung des EStR 2000-Wartungserlasses vom , GZ. 010203/0197-IV/6/2005

In Rz. 4356 EStR 2000 in der Fassung des EStR 2000-Wartungserlasses vom , GZ. 010203/0197-IV/6/2005 wird ausgeführt, dass die Handelsvertreterpauschalierungsverordnung auch auf Finanzdienstleister und Vermögensberater angewendet werden kann, wenn diese unter Umständen tätig werden, die dem in § 1 Abs. 1 Handelsvertretergesetz 1993, BGBl. Nr. 88/1993, umschriebenen Tätigkeitsfeld von Handelsvertretern entsprechen.

Dazu stellt das Bundesministerium für Finanzen Folgendes klar:

1. Die Verordnung ist auch auf Finanzdienstleistungsassistenten i. S. d. § 2 Abs. 1 Z 14 GewO, BGBl. Nr. 194/1994 i. d. F. BGBl. I Nr. 131/2004, anwendbar.

2. Vermögensberater sind „reine" gewerbliche Vermögensberater, gewerbliche Vermögensberater (in der Form Versicherungsagent) sowie gewerbliche Vermögensberater (in der Form Versicherungsmakler) gemäß § 94 Z 75 i. V. m. § 136a und § 137 GewO, BGBl. Nr. 194/1994 i. d. F. BGBl. I Nr. 131/2004. Werden derartige Vermögensberater unter Umständen tätig, die dem in § 1 Abs. 1 Handelsvertretergesetz 1993, BGBl. Nr. 88/1993, umschriebenen Tätigkeitsfeld von Handelsvertretern entsprechen, ist die Verordnung auf sie anwendbar.

3. Vermögensberater, die eine unter die Verordnung fallende Tätigkeit ausüben, sind auch dann...

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