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SWK 13, 5. Mai 2005, Seite T 59

Steuerrichtlinien: "Schattengesetzgebung" oder bloßer "Auslegungsbehelf"?

VwGH verneint erneut Rechtsquelleneigenschaft von Erlässen

Wir leben - Gott sei Dank - in einem Rechtsstaat: Daher darf nach der österreichischen Verfassung "die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden".Diese an Klarheit nicht zu überbietende Bestimmung findet aber offenbar in behördlichen Erledigungen dann keinen Niederschlag, wenn sich diese auf - nicht gesetzeskonforme - Erlässe stützen (müssen).Dass die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Rechtswidrigkeit derartiger (Steuer-)Bescheide schonungslos aufdecken, hat der VwGH erneut unter Beweis gestellt.

Die Historie des Falles: Sowohl das Finanzamt als auch die damalige Finanzlandesdirektion als Berufungsbehörde versagten den von einem gemeinnützigen Verein geltend gemachten Vorsteuern unter Hinweis auf „Liebhabereivermutung", deren „Widerlegung" offenbar nicht gelang, die Anerkennung. Vor allem die Berufungsbehörde war offenbar redlich um die Umsetzung des ministeriellen Willens bemüht, deckt sich doch die Begründung ihrer Entscheidung nahezu wörtlich mit einschlägigen Erlasstexten. Es kam, wie es kommen musste: Der vom Verein angerufene VwGH konnte sich mit den Ergüssen der Rechtsmittelbehörde nicht anfreunden und hob den Bescheid wegen Rechtswidrigke...

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