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Aktuelle Informationen aus dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
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Ausländische Gesellschaft ohne Niederlassung im Inland - Beitragshaftung (§ 53 Abs. 3
lit. b, § 67 Abs. 10 ASVG) Verfügt eine ausländische Gesellschaft über keine Betriebsstätte im Inland, haben die von der Gesellschaft in Österreich beschäftigten Dienstnehmer die Meldungen zur Sozialversicherung selbst zu erstatten und auch die SV-Beiträge selbst zu entrichten. Da somit die ausländische Gesellschaft nicht als Beitragsschuldnerin in Betracht kommt, ist auch eine Haftung der zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen nach § 67 Abs. 10 ASVG ausgeschlossen. Art. 109 der VO (EWG) Nr. 574/72 führt zu keinem anderen Ergebnis, weil diese Bestimmung nicht eine Beitragspflicht des Arbeitgebers statuiert, sondern voraussetzt (ARD 5580/9/2005: ). |
Anmerkung: Die zuletzt angeführte Begründung ähnelt der Beurteilung im zwischenstaatlichen Steuerrecht, in dem ja auch die Regel gilt, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen den beteiligten Staaten zwar Besteuerungsrechte zuteilt, die tatsächliche Besteuerung aber davon abhängt, ob es für den jeweiligen Sachverhalt im i...