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SWK 13, 5. Mai 2005, Seite 498

Verjährung und Übergangsbestimmungen

(BMF) - Die Übergangsbestimmungen (§ 323 Abs. 16 zweiter Satz und Abs. 18 zweiter Satz BAO i. d. F. AbgÄG 2004) betreffen Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung (§ 148 Abs. 1 BAO), wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem gelegen ist.

Diese Bestimmungen gelten nur für Abgaben bzw. Zeiträume, die in einem vor dem wirksam gewordenen Prüfungsauftrag genannt sind, sofern auch der Beginn der diesbezüglichen Amtshandlung vor diesem Zeitpunkt gelegen ist.

Als Beginn der Amtshandlung gilt der Zeitpunkt, in dem der Prüfer zur Vorlage der Bücher, Aufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen auffordert (vgl. z. B. ).

Die Übergangsbestimmungen sind daher nicht anwendbar für Abgaben bzw. für Zeiträume, auf die der Prüfungsauftrag erst nach dem „ausgedehnt" wird. Ebenso wenig gelten sie für Abgaben bzw. Zeiträume, auf die sich ohne Nennung im Prüfungsauftrag (somit i. d. R. rechtswidrigerweise) Ermittlungshandlungen des Prüfers bezogen haben.

Die beiden Übergangsbestimmungen gelten weiters dann nicht, wenn ein Ergebnis von den Prüfungszeitraum betreffenden (somit rechtmäßigerweise erfolgten) Beweisaufnahmen abgabenrechtlich für einen außerhalb des Prüfungszeitraumes ...

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