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Wohngebäude: Privatnutzung
• Dient ein im Miteigentum stehendes Wohngebäude unbestritten zur Gänze der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses eines der beiden Miteigentümer, liegt unabhängig vom zivilrechtlichen Titel eine private Nutzung des Wohngebäudes vor. - (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994), (Abweisung)
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