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ErbSt: begünstigter Erwerb
• Eine Ausnahme von der Nacherhebung gem. § 15a Abs. 5 ErbStG greift nur dann Platz, wenn ein gemäß § 15a Abs. 1 bis 3 ErbStG begünstigter Erwerb vorliegt; dieser setzt aber eine Schenkung oder einen Erwerb von Todes wegen voraus. Eine Veräußerung in diesem Zusammenhang ist nicht begünstigt. - (§ 15a Abs. 5 ErbStG), (Abweisung)
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