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SWK 13, 5. Mai 2005, Seite 36

EuGH: Veräußerung von Unternehmen

Mehrwertsteuer: Veräußerung von Unternehmen

Urteilstenor des EuGH:

1. Art. 5 Abs. 8 der 6. MwSt-RL ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Mitgliedstaat von der Befugnis nach Art. 5 Abs. 8 Satz 1 der 6. MwSt-RL Gebrauch gemacht hat, die Übertragung einer Vermögensmasse für Mehrwertsteuerzwecke nicht als Lieferung von Gegenständen zu behandeln, dieser Grundsatz der Nicht-Lieferung - vorbehaltlich einer etwaigen Inanspruchnahme der Befugnis, seine Geltung unter den Umständen des Art. 5 Abs. 8 Satz 2 der 6. MwSt-RL zu beschränken - für jede Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbstständigen Unternehmensteils gilt, die jeweils materielle und gegebenenfalls immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammen genommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. Der durch die Übertragung Begünstigte muss jedoch beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben und nicht nur die betreffende Geschäftstätigkeit sofort abzuwickeln sowie gegebenenfalls den Warenbestand zu verkaufen.

2. Ein Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit nach Art. 5 Abs. 8 Satz 1 der 6. MwSt-RL G...

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