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SWK 13, 5. Mai 2005, Seite 12

Steuerschuld kraft Rechnungslegung

S. 12Steuerschuld kraft Rechnungslegung (§ 11 Abs. 14 UStG)

Eine Firma fakturierte textlich wie folgt:

„Auf Grund der mit Ihrer Gesellschaft abgeschlossenen Vereinbarung vom übermitteln wir folgende Rechnung


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Kaufpreis laut Vereinbarung
S
4.800.000
+ 20 % Ust
S
960.000
S
5.760.000"

Auf Grund einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass dieser Verkauf nicht stattgefunden hat und es wurde die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass dies keine Rechnung sei, die formal die Vorschriften des § 11 Abs. 1 UStG erfüllt, weil weder die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und Umfang der sonstigen Leistungen noch der Leistungszeitraum enthalten ist. Daher hätte der Empfänger niemals eine Vorsteuer geltend machen können. Der VwGH betont, dass die in § 12 Abs. 1 UStG geforderten Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein können, auf die in der Rechnung hingewiesen wird. Durch den Verweis der Honorarnote auf eine Vereinbarung hätte die Finanz überprüfen müssen, ob aus dieser Vereinbarung die Bezeichnung der Leistung und das Datum der Leistungserbringung zu entnehmen gewesen wäre. ()

Anmerkung: Der VwGH judiziert in diesem Erkenntnis...

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