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SWK 13, 5. Mai 2005, Seite 493

Möglichkeiten einer Rechtskraftdurchbrechung in den Getränkesteuerfällen der Gastronomie

Rückzahlung bei Rechtskraft?

Reinhold Beiser

Sind die Getränkesteuern bereits rechtskräftig mit Bescheid festgesetzt, stellt sich die Frage, ob eine Durchbrechung der Rechtskraft möglich ist.

I. Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes

Die Landesabgabenordnungen sehen nach dem Vorbild des § 299 BAO eine Aufhebung von Bescheiden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit vor. § 222 Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO) lässt eine Bescheidaufhebung durch die Oberbehörde „wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen eines Widerspruches zu zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen" zu.

Die Frist für eine solche Maßnahme beträgt nach § 225 TLAO ein Jahr ab Rechtskraft des Bescheides, im Fall eines Widerspruches zu zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen jedoch bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (in der Regel fünf Jahre ab der Steuerschuldentstehung).

Getränkesteuern auf die Lieferung alkoholischer Getränke im Handel sind gemeinschaftsrechtswidrig und fallen somit unter die fünfjährige Behebungsfrist. Getränkesteuern auf die Bewirtung mit alkoholischen Getränken in Gastronomiebetrieben sind dagegen gemeinschaftsrechtskonform und fallen somit unter die Einjahresfrist.

Es gibt allerdings keine Teilrechtskraft: Liegt z. ...

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