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SWK 13, 5. Mai 2005, Seite 12

Vorsteuerabzug bei Blumenhandel

Vorsteuerabzug bei Blumenhandel (§ 11 Abs. 3, § 12 UStG)

Eine Betriebsprüfung versagte einer Blumenhändlerin für die am Blumengroßmarkt gekauften Blumen den Vorsteuerabzug, weil in den Rechnungen Menge und handelsübliche Bezeichnung der Blumen nicht angeführt worden sind. Der VwGH betont, dass es von den Umständen des Einzelfalles abhängt, ob auch Sammelbezeichnungen dem Erfordernis des § 11 UStG entsprechen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es am Blumengroßmarkt üblich sei, Schnittblumen und Bindegrün vor Ort zu einem vereinbarten Pauschalpreis zu erwerben. Auf Grund des Zeitdruckes werden auch keine genau aufgeschlüsselten Rechnungen erstellt. Nur Kunden, welche eine Ware vorher schriftlich bestellen, erhalten eine der Bestellung entsprechende detaillierte Rechnung. Da sich die Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auseinander gesetzt hat, wurde der Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. ()

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