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Die Ertragsalimentierungsformel im Lichte der jüngeren Rückstellungsjudikatur
Übergeordneter Bilanzierungsgrundsatz oder nur brauchbares "Werkzeug"?
Bei der Bildung von Rückstellungen für in (u. U. ferner) Zukunft zu erfüllende Verpflichtungen stellt sich oft die Frage der Höhe des als Aufwand zu erfassenden Rückstellungsbetrages. Soll der gesamte Betrag der Rückstellung sofort aufwandswirksam eingestellt werden oder die Rückstellung in Übereinstimmung mit den in der Abschlussperiode erzielten „dazugehörigen" Erträgen korrespondierend („aufbauend") verteilt werden? Sehr oft tritt ein derartiges Problem bei Sachverhalten, die mit öffentlich-rechtlichen Auflagen (Stichwort: Umweltschutz) in Verbindung stehen, auf (z. B. Mülldeponien, Bergbaubetriebe, Atomkraftwerke etc.).Die jüngste VwGH- und BFH-Judikatur hat dazu einige Beispiele geliefert. Die Frage ist, wann und wie solche Aufwände in der Bilanz wirksam werden. Eine zentrale Rolle in spielt dabei die so genannte „Ertragsalimentierungsformel", ein Instrument, dessen sich die Judikatur und Teile des Schrifttums zur Bestimmung der „wirtschaftlichen" Zugehörigkeit von Aufwendungen bedienen.
Am Beginn sollte - in Grundzügen - das „Wie" abgeklärt werden. Je nach Sachverhalt können solche „Verpflichtungen" als Verbindlichkeitsrückstellung oder als Aufwandsrückstellung eingestellt wer...