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SWK 13, 5. Mai 2005, Seite 36

Einfuhrumsatzsteuer: Fälligkeit

Die Fälligkeit der am am Abgabenkonto verbuchten Einfuhrumsatzsteuer für Oktober 2003 ist am eingetreten. Eine am erfolgte Zahlung bleibt nach § 211 Abs. 2 BAO ohne Rechtsfolgen, weil Samstage und Sonntage nicht in den Lauf der dreitägigen Frist einzurechnen sind. - (§ 211 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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