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SWK 13, 5. Mai 2005, Seite 463

Keine Unwägbarkeiten, sondern gewöhnliches Risiko bei Gebäudevermietung

Hangrutschungen, Mängel der Bausubstanz und Zahlungsunfähigkeit von Mietern sind bei einer Gebäudevermietung keine für das Ausbleiben eines Gesamterfolges bzw. für deren vorzeitige Beendigung verantwortliche Unwägbarkeiten, wenn sie bereits bei Vermietungsbeginn tatsächlich oder - was die Liegenschaftsmängel betrifft - zumindest bei Anwendung eines entsprechenden Sorgfaltsmaßstabes durch einen Sachverständigen erkennbar waren. Ebensowenig ist das Ausbleiben finanzieller Mittel aus einer erhofften Erbschaft eine solche Unwägbarkeit. (UFS Graz , RV/0130-G/04)

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