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SWK 13, 5. Mai 2005, Seite 447

Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne gem. § 11a EStG 1988 in der Praxis

Die Berechnung des begünstigten Betrages gem. § 11a EStG 1988

Alexander Heiderer

Ab der Veranlagung 2004 können natürliche Personen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, den laufenden Gewinn bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch100.000,-, mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt besteuern. Sinkt in einem der folgenden sieben Wirtschaftsjahren das Eigenkapital, ist eine Nachversteuerung des begünstigt besteuerten Betrages mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 EStG 1988 vorzunehmen. Die Frage, die sich nun erstmals bei der Einkommensteuerveranlagung 2004 stellt, ist: Wie wird der Betrag gem. § 11a EStG 1988 ermittelt, der mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert werden kann? Die folgenden Ausführungen sollen dabei als Hilfestellung dienen.

Es ist immer vom steuerlichen Einkommen gem. § 2 Abs. 2 EStG einer natürlichen Person (auf Körperschaften ist § 11a EStG nicht anwendbar) auszugehen. Aufgabe ist es, zu ermitteln, welcher Betrag von diesem Einkommen gem. § 11a EStG begünstigt ist.

I. Ermittlung der begünstigten Einkunftsquellen

In einer ersten Phase ermittelt man die begünstigten Einkunftsquellen des Steuerpflichtigen. Als solche Einkunftsquellen kommen nur Betriebe oder Mitunte...

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