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SWK 17, 10. Juni 2005, Seite 566

GrESt bei Grundstückseinlage ohne Kapitalerhöhung

VwGH klärt Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

Martin Jann und Iris Burgstaller

Für den Fall der Sacheinlage eines Grundstücks in eine Kapitalgesellschaft ohne Kapitalerhöhung war bisher nicht eindeutig durch die Judikatur des VwGH geklärt, ob die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG oder vom Wert des Grundstücks gemäß § 4 Abs. 2 GrEStG zu bemessen ist. Zu dieser konkreten Frage war bisher kein Erkenntnis des VwGH ergangen. Aus jüngster höchstgerichtlicher Judikatur geht nun hervor, dass die Grunderwerbsteuer vom Wert des Grundstücks und damit vom Dreifachen des Einheitswerts zu bemessen ist.

Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom , 2004/16/0200, mit der Bemessungsgrundlage für die Sacheinlage eines Grundstücks in eine Kapitalgesellschaft ohne Gewährung von neuen Anteilen beschäftigt. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde ein Betriebsgrundstück im Wege der Sacheinlage auf eine Enkelgesellschaft ohne Gewährung von Gesellschaftsanteilen übertragen. Im Einbringungsvertrag wurde der Verkehrswert der Grundstücke als Fakturenwert für die gemäß § 12 Abs. 15 UStG weiterzuleitende S. 567Umsatzsteuer angegeben. Das Finanzamt setzte daraufhin im Grunderwerbsteuerbescheid als Bemessungsgrundlage diesen Fakturenwert zuzüglich Umsatzsteuer fest, weil sich das ...

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