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Gestaltung: Missbrauch
• Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Beurteilung einer Gestaltung als Missbrauch i. S. d. § 22 BAO nicht darauf an, ob der Tatbestand der anzuwendenden Rechtsnormen stärker oder weniger stark an das Zivilrecht anknüpft. - (§ 22 BAO), (Abweisung)
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