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SWK 17, 10. Juni 2005, Seite 43

Erhöhte Familienbeihilfe

Nach § 8 Abs. 6 FLAG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr. 531/1993 war der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der Landesinvalidenämter nachzuweisen. Konnte auf Grund dieser Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hatte das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. - (§ 8 Abs. 6 FLAG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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