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SWK 17, 10. Juni 2005, Seite 42

Lustbarkeitsordnung Leoben

Die Vorführung von Laufbildern fällt nicht unter die Steuerbefreiung der Lustbarkeitsordnung der Gemeinde Leoben. - (§ 3 Lustbarkeitsordnung der Stadtgemeinde Leoben), (Abweisung)

(, 0148, u. a.)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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