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Geschäftsführer: DB
• Durch die unbestritten kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung ist für wesentlich beteiligte Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus zweifelsfrei gegeben. Die Argumente hinsichtlich Unternehmerrisiko gehen mangels rechtlicher Relevanz ins Leere. Die Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages (samt Zuschlag) erfolgt damit zu Recht. - (§ 41 Abs. 2 FLAG), (Abweisung)
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