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SWK 17, 10. Juni 2005, Seite 93

Nichtanmeldung von Haushaltshilfen weiterhin gerichtlich nicht strafbar!

Zweifelsfragen zum Anwendungsbereich des neuen Sozialbetrugsgesetzes

Christian Huber

Mit In-Kraft-Treten des Sozialbetrugsgesetzes (BGBl. I Nr. 152/2004) am wurde das bisher in § 114 ASVG geregelte Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen in den Kernbereich des Strafrechts überführt (§ 153c StGB). Ferner wurden mit dem betrügerischen Vorenthalten von Beiträgen und Zuschlägen (§ 153d StGB) sowie der organisierten Schwarzarbeit (§ 153e StGB) zwei neue Straftatbestände in das StGB aufgenommen.

1. Überblick der Strafbestimmungen

1.1. Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen (§ 153c StGB)

Das Tatbild des § 153c StGB ist erfüllt, wenn

• der Dienstgeber

• die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers einbehält

• und diese dem berechtigten SV-Träger vorenthält.

Der Strafrahmen dieses Deliktes beträgt bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.

Aus dem ASVG wurde auch der Strafaufhebungsgrund der Nachentrichtung übernommen. Es besteht somit die Möglichkeit, durch vollständige Beitragsnachentrichtung bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz wieder straffrei zu werden.

1.2. Betrügerisches Vorenthalten von Beiträgen und Zuschlägen (§ 153d StGB)

Das Tatbild des § 153c StGB ist erfüllt, wenn

• der Dienstgeber

• bestimmte Beiträge und Zuschläge

• dem berechtigten SV-Träger

• betrügerisch vorenthält.

Folgende Beiträge (Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge) und Zuschläge sind von § 153d StGB umfasst:

• Beiträge zur Sozialversicherung nach den jeweiligen Sozialversicherungsgesetzen,

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