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SWK 17, 10. Juni 2005, Seite 72

Suchtmittelbefreiungen und Sozialversicherung

Peter Pülzl

Eine Ergänzung zum Leserbrief von Flieder, SWK-Heft 15/2005, Seite T 65

Dr. Peter Pülzl aus Innsbruck schreibt uns:

"Wenn § 49 Abs. 3 Z 14 f. ASVG den Haustrunk im Brauereigewerbe sowie Freitabak, Freizigaretten und Freizigarren an Dienstnehmer in Tabak verarbeitenden Betrieben nicht zum Entgelt zählt, dann hat auch der Sozialversicherungsgesetzgeber Handlungsbedarf: Zusätzlich zur Steuerbefreiung (§ 3 Abs. 1 Z 19 f. EStG) werden diese Leistungen also auch von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen. Es reicht offenbar nicht, dass ausgewählte Dienstnehmer Bier und Zigaretten aus nicht versteuertem Einkommen beziehen; auch der Sozialversicherungsgesetzgeber ist großzügig und befreit potenzielle Risikogruppen von der Beitragspflicht. Die Suppe löffeln jene Pflichtversicherten aus, deren vorbeugendes Bemühen um Gesundheit weder vom Steuerrecht (z. B. in Form von Absetzposten für bestimmte Prophylaxemaßnahmen) noch vom Sozialversicherungsrecht (z. B. in Form verminderter Beitragssätze; "Skandinavisches Modell") gewürdigt wird. Immerhin gesteht der Gesetzgeber auch Dienstnehmern von Milch verarbeitenden Betrieben zu, ihren Tagesbedarf an eigenproduzierten Erzeugnissen sozialversicherungsfrei z...

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