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Unzulässige Qualifikation einer Tätigkeit als Liebhaberei
Die Behandlung einer Tätigkeit als Voluptuar setzt entsprechende Ermittlungen der Abgabenbehörde voraus
SachverhaltIn der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 gab die Berufungswerberin (Bw.) bekannt, aus ihrer selbstständigen Tätigkeit als Musikerin einen Verlust von rund 140.000,- S erwirtschaftet zu haben.
Nach nahezu erklärungsgemäßer Veranlagung wurde der Einkommensteuerbescheid 1996 seitens der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gemäß § 299 Abs. 2 BAO und § 299 Abs. 1 lit. c. BAO (i. d. F. vor dem Abgabenrechtsmittelreformgesetz, BGBl. I 97/2002) aufgehoben, wobei seitens der Oberbehörde releviert wurde, dass das Finanzamt bei Ansatz negativer Einkünfte aus selbstständiger Arbeit dem Umstand, dass aus dieser Tätigkeit bereits im Jahre 1995 ein Verlust erzielt worden ist und der Tatsache, dass die geltend gemachten Betriebsausgaben des Jahres 1996 die Einnahmen um rund das 6fache überstiegen haben, keine Beachtung geschenkt habe.
Demzufolge seien vor Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides 1996 diverse Aufwendungen, wie insbesondere jene der Fahrtspesen (60.000,- S) auf ihre betriebliche Veranlassung zu überprüfen.
In weiterer Folge wurden von der Abgabenbeh...