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Wechsel vom Kommanditist zum Komplementär
Wechsel vom Kommanditist zum Komplementär (§ 23 EStG)
Der Wechsel eines Kommanditisten in die Rechtsstellung eines persönlich haftenden Gesellschafters findet im Zeitpunkt des betreffenden Gesellschafterbeschlusses statt. Wird der Beschluss vor Ende des Wirtschaftsjahres zivilrechtlich wirksam gefasst, unterliegen die dem Gesellschafter zuzurechnenden Verlustanteile dieses Wirtschaftsjahres nicht einer Verlustausgleichsbeschränkung, auch wenn der Antrag auf Eintragung ins Firmenbuch erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt wird (BFH , IV R 70/02 in BB 2004, S 813).