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SWK 18, 20. Juni 2004, Seite 596

Steuerliche Rückstellung für Handelsvertreter-Ausgleichsansprüche

Steuerliches Abzugsverbot ist durch individuelle Vertragsgestaltung zu beseitigen

Karl Barborka

Eine steuerwirksame Dotierung der Rückstellung für Handelsvertreter-Ausgleichsansprüche wurde bisher trotz handelsrechtlicher Dotierungspflichtsowohl vom BFH als auch vom VwGHabgelehnt. Durch individuelle Vertragsgestaltung müsste sich die Steuerwirksamkeit für eine Rückstellung dieser Ansprüche anlässlich der Beendigung der Handelsvertreter-Tätigkeit ergeben. Ein BFH-Urteilweist den Weg.

Zunächst der wichtigste Teil des Leitsatzes dieses BFH-Urteiles: „Wird einem Handelsvertreter für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Fortzahlung einer Provision zugesagt, ohne dass der Anspruch vom Fortbestehen wirtschaftlicher Vorteile des Geschäftsherrn abhängen soll, so kann die hierdurch entstehende ungewisse Verbindlichkeit des Geschäftsherrn wirtschaftlich durch die Arbeit des Vertreters verursacht sein. Soweit dies der Fall ist und soweit der Vertreter die geschuldete Arbeitsleistung in der Vergangenheit erbracht hat, kann der Geschäftsherr eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden."

In der Urteilsbegründung wird darauf eingegangen, dass der gesetzliche Ausgleichsanspruch (in Österreich gemäß § 24 HVertrG) durch seine Verknüpfung mit künftigen wirtschaftlichen Vorteilen...

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