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SWK 18, 20. Juni 2004, Seite K 16
Erpressungsgelder keine außergewöhnliche Belastung
Erpressungsgelder keine außergewöhnliche Belastung (§ 34 EStG)
Erpressungsgelder, die gezahlt werden, damit der Ehepartner nichts von einem außerehelichen Verhältnis erfährt, sind nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar (BFH , III R 31/02 in BB 2004, S 1041).