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SWK 18, 20. Juni 2004, Seite K 14

Versicherungszahlung nach Diebstahl

Versicherungszahlung nach Diebstahl (§ 4 Abs. 1 EStG)

Die Leistung der Kaskoversicherung wegen Diebstahls eines zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeuges ist zumindest im Umfang der betrieblichen Nutzung auch dann als Betriebseinnahme anzusetzen, wenn der Diebstahl während des Parkens vor der Wohnung des Betriebsinhabers und vor einer geplanten Privatfahrt begangen wurde. Ob in Höhe des privaten Nutzungsanteiles eine Privateinnahme anzusehen ist, bleibt offen (BFH , IV R 31/02 in BB 2004, S 530).

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