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SWK 18, 20. Juni 2004, Seite 617

Auskunftsersuchen bzw. Nachschau zwecks Ausfertigung von Kontrollmitteilungen

(BMF) - Nach § 114 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.

Aus § 114 Abs. 1 zweiter Satz BAO ergibt sich somit die abgabenbehördliche Verpflichtung, Kontrollmitteilungen anzufertigen und auszutauschen.

Kontrollmitteilungen über Betriebsausgaben können insbesondere der steuerlichen Erfassung der betreffenden Einnahmen dienen. Kontrollmitteilungen über Lieferungen können den Zweck haben, beim Empfänger der Lieferung Hinweise über seine Lebenshaltungskosten zu erlangen. Kontrollmitteilungen über gelieferte Waren, die zur Erbringung von Dienstleistungen verwendbar sind, kommen zur Erfassung von Dienstleistern bzw. zur Überprüfung der Plausibilität der von ihnen erklärten Umsätze in Betracht.

Es entspricht dem Wesen von Kontrollmitteilungen, dass sie nicht in jedem Einzelfall zu einem fiskalischen „Erfolg" führen müssen. Der Umstand, dass Kundenkarten...

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