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Vermietung und Liebhaberei
Vermietung und Liebhaberei (§ 2 EStG)
Der Bfr. hat ein Sozialhaus vermietet. Infolge Insolvenz des Mieters im Jahr 1992 sind ab diesem Zeitpunkt keine wesentlichen Einnahmen mehr erzielt worden. Ein nachhaltiges Betreiben einer Weitervermietung in einem wieder zur Ertragsfähigkeit führenden Umfang wurde nicht festgestellt, zumal die Weitervermietung des Hauses wegen seiner Gestaltung als Sozialhaus sehr schwierig wäre. Damit ist die Vermietungstätigkeit als beendet anzusehen und die künftigen Verluste sind nicht absetzbar ().