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(Echte) Mietvorauszahlung oder Darlehen?
Der UFS hatte zu beurteilen, ob eine im Zusammenhang mit der Vermietung eines Grundstückes an den Bw. geleistete Zahlung als echte Mietzinsvorauszahlung zur Gänze im Jahr des Zuflusses (so die Rechtsansicht des Finanzamtes) oder als Hingabe eines Darlehens in Teilbeträgen nach Maßgabe des Darlehenszeitraumes (so die Auffassung des Bw.) zu versteuern war.
Nach nunmehriger Judikatur des VwGH gelten auch Mietzinsvorauszahlungen grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Zahlung (in voller Höhe) als zugeflossen; kommt es - etwa wegen vorzeitiger Vertragsauflösung - zur Rückzahlung des noch nicht verbrauchten Teiles der Vorauszahlung, dann liegen Werbungskosten oder Betriebsausgaben vor (so etwa , bzw. vom , 91/14/0008).
In seinem Erkenntnis vom , 94/15/0121, hat der VwGH ausgesprochen, dass die Beurteilung eines Vertrages als Darlehen eine vom Fortbestand des Mietverhältnisses losgelöste Rückzahlungsverpflichtung mit vereinbarter Laufzeit, Rückzahlungsmodalität und Verzinsung des Darlehens voraussetzt. Eine Verknüpfung mit dem Mietvertrag würde nur insofern einer Beurteilung als Darlehen nicht entgegenstehen, als es sich dabei lediglich um eine dem wirtschaftlichen ...