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Beendigung einer Tätigkeit und Liebhaberei
Beendigung einer Tätigkeit und Liebhaberei (§ 2 EStG)
Für die zur Annahme von Liebhaberei erforderliche Feststellung einer objektiv negativen Gewinnprognose sind die in der Vergangenheit erzielten Gewinne ohne Bedeutung. Am Ende einer Berufstätigkeit umfasst der anzustrebende Totalgewinn daher nur mehr die verbleibenden Jahre. Dauerhafte Verluste werden auch dann aus persönlichen Gründen hingenommen, wenn die Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit den Abzug von Gehaltszuwendungen an nahe Angehörige als Betriebsausgaben ermöglichen soll (Anzumerken ist, dass die Tätigkeit als Arzt noch im Alter von 84 Jahren ausgeübt wurde und die Ehefrau im Alter von 77 Jahren und die Tochter im Alter von 51 Jahren bisher als Ordinationshilfe steuerlich anerkannt beschäftigt waren, die Tochter sollte noch bis zur Pension beschäftigt bleiben) (BFH , IV R 43/02 in BB 2004, S 980).