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SWK 18, 20. Juni 2004, Seite K 14

Zinsen

Zinsen (§ 4 Abs. 4, § 16 Abs. 2 EStG)

Werden in einem einheitlichen Erwerbsvorgang Wertpapiere teils mit Krediten und teils mit Eigenmitteln erworben, dann ist die Kapitalanlage nicht in einen eigen- und einen fremdfinanzierten Anteil aufzuteilen. Bei der Prüfung der Überschusserzielungsabsicht sind die Schuldzinsen in vollem Umfang als Werbungskosten anzusetzen und nicht in einen auf die gesamten Zinsseinnahmen und einen auf die steuerfreie Vermögensvermehrung entfallenden Anteil aufzuteilen. Die Einkunftserzielung steht im Vordergrund, wenn auf Dauer die gesamten Zinseinnahmen die gesamten Zinsaufwendungen übersteigen (BFH , VIII R 43/01 in BB 2004, S 982).

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