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Mietzinsbeihilfe
• Eine auf der Rechtsgrundlage des deutschen Bundesentschädigungsgesetzes gewährte Schadensrente ist bei der Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit i. Z. m. einer Mietzinsbeihilfe zu berücksichtigen. - (§ 107 Abs. 6 EStG 1988), (Abweisung)
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