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SWK 26, 10. September 2003, Seite R 72

Klavierlehrer: Arbeitszimmer

Auch wenn für die Lehrtätigkeit an Musikschulen eine Übungstätigkeit an den in den häuslichen Arbeitszimmern stehenden Klavieren in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß erforderlich ist, ändert dies doch nichts daran, dass diese Übungstätigkeit nicht den Mittelpunkt der Lehrtätigkeit, also die unmittelbare Vermittlung von Wissen und Können an die Schüler, darstellt. Dass die Musikzimmer ausschließlich berufsbedingt genutzt würden (ohne sie die Tätigkeit als Klavierlehrer auch nicht ausgeübt werden könnte), lässt die Tatsache unberührt, dass es sich um im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer handelt. Ihr Charakter als Wohnraum geht auch nicht durch schalldämmende Maßnahmen (Türdichtung in Form von Schaumstoffstreifen, Teppich und Schallschutz an den Füßen der Klaviere) verloren. - (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988), (Abweisung)

(, 0077)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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