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SWK 26, 10. September 2003, Seite S 647

EuGH zur Berechnung der von einer "echten" Factoring- Gesellschaft geschuldeten Mehrwertsteuer

Weit reichende Konsequenzen für die österreichische Verwaltungspraxis

Dietmar Aigner und Georg Kofler

Der EuGH hat sich kürzlich in einem Urteil vom mit umsatzsteuerlichen Fragen zur Behandlung des echten Factoring (Rs. C-305/01 MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH) beschäftigt. Dieses Urteil hat weit reichende Konsequenzen für die österreichische Verwaltungspraxis und ist in vielen Bereichen richtungsweisend. In der Folge wird zunächst das Urteil dargestellt, um im Anschluss daran die sich ergebenden Konsequenzen zu diskutieren.

1. Ausgangsverfahren

Der MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH über die umsatzsteuerliche Behandlung des echten Factoring entschieden. Im Ausgangssachverhalt ging es im Wesentlichen um einen Rechtsstreit zwischen dem deutschen Finanzamt Groß-Gerau (i. w. F. Finanzamt) und der MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH (i. w. F. MKG) über die Art und Weise der Berechnung der von einer echten Factoring Gesellschaft geschuldeten MwSt. Nach den Akten des Ausgangsverfahrens übernahm die MKG im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kfz durch die M-GmbH, die demselben Konzern wie die MKG angehört, das Factoring- und Finanzierungsgeschäft. Im Factoringvertrag verpflichtete sich die MKG gegenüber der M-GmbH zum einen, deren ...

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