Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Geschäftsführer: KommSt
• Für die kommunale steuerrechtliche Beurteilung ist es nicht von Relevanz, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht an betriebliche Ordnungsvorschriften (Arbeitszeit, Vertretungsbefugnis, Arbeitspausen) gebunden ist und auch keinen Urlaubsanspruch hat. - (§ 2 KommStG 1993), (Abweisung)
()