Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Geschäftsführer: DB
• Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, können deutliche erfolgsbedingte Schwankungen des Geschäftsführerhonorars ein Unternehmerrisiko in der Geschäftsführungstätigkeit begründen, welches bei der nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gebotenen Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse den Ausschlag gegen ein Dienstverhältnis bewirkt. - (§ 41 Abs. 2 FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
„Die belangte Behörde ist in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen, das im Beschwerdefall vereinbarte Entlohnungssystem halte einem Fremdvergleich nicht stand, weil es nicht üblich sei, für eine erbrachte Leistung kein Entgelt zu erhalten. Nun trifft es zu, S. R 73dass Dienstnehmer (bereits) dafür entlohnt werden, dass sie ihre Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen und sie nicht an geschäftlichen Verlusten ihres Arbeitsgebers teilhaben. Warum dieses im Beschwerdefall nicht vorliegende Merkmal eines Dienstverhältnisses aber dazu führen sollte, die gegenständliche Tätigkeit der Geschäftsführer als dienstnehmerähnlich erscheinen zu lassen, ist nicht nachzuvollziehen. Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht läuft darauf hinaus, in Fällen, in denen ein Unter...