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SWK 26, 10. September 2003, Seite R 74

Wertfortschreibungsbescheid

Fortschreibungen im Sinne des § 21 BewG können auch zur Beseitigung von Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unrichtigen Tatsachen und Werturteilen vorgenommen werden, allerdings gegenüber früheren rechtskräftigen Feststellungsbescheiden nur auf spätere Stichtage. Ein Wertfortschreibungsbescheid kann sohin hinsichtlich des Wertes der wirtschaftlichen Einheit in jeder Weise angefochten werden. - (§ 21 BewG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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