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Familienbeihilfe: Anspruch
• Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Familienbeihilfe nicht aus. - (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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