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FinStrG: Offenlegungspflicht
• Die Tatsache, dass der Beschuldigte in zahlreichen Eingaben stets seinen Rechtsstandpunkt offen gelegt hat, steht einer Verletzung derOffenlegungspflicht i. S. d. § 33 Abs. 1 FinStrG nicht entgegen. Um diese Verletzung zu vermeiden, wäre es nämlich erforderlich gewesen, in den Umsatzsteuererklärungen oder deren Beilagen darauf hinzuweisen, dass er - seinem Rechtsstandpunkt entsprechend - die auf den Betrieb des (nicht vorsteuerabzugsberechtigten) Mercedes entfallenden Vorsteuern tatsächlich abgezogen habe. - (§ 33 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
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