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Lindöpark und die Folgen - Änderung der UStR 2000 bezüglich der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen
Vorgangsweise bei „passiver" Vermietung nicht EU-konform
Mit dem (GZ 09 0111/8-IV/9/03) fand das Stockholm Lindöpark AB mit einiger Verspätung nun doch Eingang in die UStR 2000.
1. EinleitungIm gegenständlichen Urteil befasste sich der EuGH vor allem mit der Frage, wie Umsätze aus der Vermietung von Golfplätzen bei Gewinnorientierung des Leistungserbringers (Stockholm Lindöpark AB; kurz: Lindöpark) zu behandeln seien. Die strittige schwedische Regelung befreite sämtliche mit Sport oder Körperertüchtigung zusammenhängenden S. S 653Leistungen von der Umsatzsteuer, ohne zwischen Vermietung und sonstigen Leistungen zu differenzieren. Der EuGH kam zu dem Schluss, dass Art. 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe m und Art. 13 Teil B Buchstabe b der 6. MwSt-RL einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Zurverfügungstellung von Räumen und anderen Anlagen sowie die Überlassung von Geräten oder anderen Einrichtungen für die Ausübung von Sport und die Körperertüchtigung einschließlich der von Einrichtungen mit Gewinnstreben erbrachten Dienstleistungen allgemein von der Mehrwertsteuer befreit.
2. Richtlinienänderung
In Österreich werden Verträge über die Benützung von Sportanlagen grundsätzlich als Verträ...