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SWK 26, 10. September 2003, Seite R 70

Familienbeihilfe: Anspruch

• Im Erkenntnis vom , 95/13/0007, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass § 6 Abs. 5 FLAG 1967 auch in der Fassung nach der Novelle durch das BGBl. Nr. 311/1992 nur so lange einen Eigenanspruch aufFamilienbeihilfe vermittelt, als von einer aufrechten Unterhaltspflicht der Eltern auszugehen ist. Wann der Bezug von „Sozialhilfe" im gegebenen Zusammenhang beihilfenschädlich ist, wird indes in § 6 Abs. 5 leg. cit. explizit geregelt und auf Fälle der Heimerziehung auf Kosten der Sozialhilfe beschränkt. - (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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