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Familienbeihilfe: Anspruch
• Im Erkenntnis vom , 95/13/0007, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass § 6 Abs. 5 FLAG 1967 auch in der Fassung nach der Novelle durch das BGBl. Nr. 311/1992 nur so lange einen Eigenanspruch aufFamilienbeihilfe vermittelt, als von einer aufrechten Unterhaltspflicht der Eltern auszugehen ist. Wann der Bezug von „Sozialhilfe" im gegebenen Zusammenhang beihilfenschädlich ist, wird indes in § 6 Abs. 5 leg. cit. explizit geregelt und auf Fälle der Heimerziehung auf Kosten der Sozialhilfe beschränkt. - (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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