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Außergewöhnliche Belastung
• Der VwGH hat i. Z. m. der Frage der außergewöhnlichen Belastung wiederholt ausgesprochen, dass nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen grundsätzlich niemand verpflichtet ist, einem Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen, zu dem auch die Insolvenzgefahr gehört. In gleicher Weise besteht keine sittliche Verpflichtung zur unmittelbaren Hingabe von Geldmitteln zur Abwendung einer solchen Gefahr. - (§ 34 EStG 1988), (Abweisung)
(, 0151, 99/13/0033)