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SWK 33, 20. November 2003, Seite S 801

Berufsspezifische Tätigkeit von Versicherungsvertretern

Der VwGH schließt sich der Rechtsprechung des OGH und BFH an, wonach auch die mittelbare Vermittlungstätigkeit im Rahmen eines Strukturvertriebes als berufsspezifische Tätigkeit eines Versicherungsvertreters anzusehen ist. Es fallen unter die Steuerbefreiung alle Leistungen, die in Ausübung der begünstigten Tätigkeiten erbracht werden, also neben der Vermittlung und dem Abschluss von Versicherungsverträgen insbesondere die Abwicklung und laufende Betreuung der Verträge, die Werbetätigkeit, Beratung in einschlägigen finanziellen und steuerrechtlichen Fragen, die Einstellung, Ausbildung und Überwachung von Untervertretern und ähnliche mit der Organisierung des Außendienstes in Zusammenhang stehende Tätigkeiten ().

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