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Tantiemen als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 KStG)
Tantiemen als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 KStG)
Bei der Angemessenheit der Gesamtvergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers kann es bei einem in Aussicht stehenden sprunghaften Gewinnanstieg geboten sein, eine gewinnabhängige Vergütung auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen. Arbeitet der Gesellschafter-Geschäftsführer auch für andere Unternehmen, so ist dies bei der Bestimmung des angemessenen Gehaltes in der Regel mindernd zu berücksichtigen (BFH , I R 46/01 in BB 2003, 1990).