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Tantiemen als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 KStG)
Tantiemen als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 KStG)
Die Angemessenheit der Gesamtvergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss grundsätzlich anhand derjenigen Umstände beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Gehaltsvereinbarung vorgelegen und angestellt worden sind. Die Höhe der angemessenen Bezüge ist im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die angemessenen Bezüge innerhalb einer Bandbreite bestehen und nur diejenigen Bezüge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen, unangemessen sind. Ist der Gesamtbezug angemessen, muss nicht schon deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, weil die Vergütung zu mehr als 25 % aus variablen Anteilen besteht. Die Zahlung von Tantiemen ist aber insoweit, als sie 50 % des Gewinnes übersteigt, i. d. R. eine verdeckte Gewinnausschüttung (BFH , I R 24/02 in BB 2003, 2210).